Sportschützenverein Dielbach 1925 e.V.
Vereinssatzung
Sportschützenverein Dielbach 1925 e.V.
Satzungsneufassung:
§1
Name, Sitz und Eintragung
Der am 1. März 1958 wieder gegründete Verein, Sportschützenverein Dielbach 1925 e.V. hat seinen Sitz in Waldbrunn-Oberdielbach.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim, unter der Nummer VR 440190 eingetragen. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes, des Badischen Schützenverbandes und des Deutschen Schützenbundes.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmen, gelten die Satzungen des Badischen Sportbundes und der angeschlossenen Fachverbände, bei welchen Mitgliedschaft besteht, rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder.
Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Sportbundes, des Badischen Schützenverbandes und des Deutschen Schützenbundes.
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört, oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt. Aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monats.
§4
Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede männliche, weibliche und diverse Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mitgliedskarte zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Für Schüler über 18 Jahre und Jugendmitglieder entfällt die Aufnahmegebühr.
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.
§5
Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den erweiterten Vorstand nach- folgend aufgeführten Gründen erfolgen.
Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg, entsprechend den Satzungen des Badischen Sportbundes, oder der Fachverbände und der ordentliche Rechtsweg, offen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder ect., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstands zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Schießen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anforderungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorstand zu melden. Der dann die Angelegenheit mit dem erweiterten Vorstand schlichtet.
Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Badischen Sportbund bzw. die von den Fachverbänden hierfür besonders erlassenen Bestimmungen.
§7
Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr und deren Fälligkeit werden vom erweiterten Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
§8
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist stets allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und die 3. Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden den Verein vertreten sollen.
Für Geschäfte mit einem Wert von mehr als 5000,00 € ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig.
§11
Vorstandswahl
Die Vorstände, der Schriftführer, der Schatzmeister, der Sportleiter und der Jugendleiter sowie die Beisitzer werden auf bis zu drei Jahre bei der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandschaftsmitglied hat die Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die erweiterte Vorstandschaft kann bis zu dieser Mitgliederversammlung eine Vertretung bestimmen. Eine Amtsenthebung ist durch 2 / 3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§12
Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertreterbefugnisse satzungsgemäß übertragen.
Der 1. Vorstand leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandmitglieder dies beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleitenden zu unterzeichnen.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.
§13
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand ist berechtigt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Insbesondere kommen in Frage:
Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor.
§14
Jugendleitung
Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuss zugewiesene Geldmittel verantwortlich.
§15
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege geben sie jedes Jahr bei der Mitgliederversammlung einen Bericht ab. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Auch beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
§16
Ehrenamtspauschale
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Den ehrenamtlich für den Verein Tätigen kann gegebenenfalls eine pauschale Entschädigung im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten gewährt werden. Über die Höhe entscheidet der erweiterte Vorstand im Sinne von § 10 der Satzung.
§17
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Gemeinde Waldbrunn mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung müssen acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Regelmäßige Gegenstände der Versammlung sind:
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2 / 3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen in einfacher Mehrheit. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen können auf Beschluss der Versammlung offen durchgeführt werden.
§18
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1 / 3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§19
Wahlausschuss
Alljährlich kann durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein, die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt. Der vom Wahlausschuss, aus seinen Reihen gewählte Leiter, hat der Versammlung als Alterspräsident die Entlastung des alten Vorstandes vorzuschlagen und die Neuwahlen durchzuführen. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sind 10 Tage vor der Versammlung dem Wahlausschussvorsitzenden bekanntzugeben.
§20
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß „Datenschutzordnung“ behandelt, die vom Vorstand erlassen wird.
§21
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern, nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Schießanlagen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall – und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§22
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3 / 4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Oberdielbach zu verwenden hat.
§22
Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.04.2019 neu gefasst und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.